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Die
MGWA bezweckt folgende Ziele: |
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Förderung des kreativen modellfliegerischen Schaffens in einem kameradschaftlich
und sportlich geprägten Umfeld. |
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Förderung
modellfliegerischen Nachwuchses. |
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Organisation und Durchführung
von Veranstaltungen. |
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Förderung der
Sicherheit im Modellflug sowie die Unterstützung von Lärmschutzmassnahmen
unter Berücksichtigung neuer technischer Entwicklungen und Erkenntnisse. |
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Gutes partnerschaftliches Einvernehmen mit der Öffentlichkeit und
den Landanstössern zur Förderung des Modellfluges im Allgemeinen
und Verbesserung der Akzeptanz im Speziellen. |
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Vertretung der Anliegen
und Interessen der MGWA in übergeordneten Verbänden sowie gegenüber
Behörden. |
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Die
MGWA setzt sich zusammen aus Aktivmitgliedern, Ehrenmitgliedern, provisorischen
Aktivmitgliedern und Gönnern: |
3.1 |
Mitgliederstatus |
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Aktivmitglied ist, wer Flugmodelle
baut und fliegt. Sie haben das Stimm- und Wahlrecht. Bis und mit dem 18.
Lebensjahr haben sie zusätzlich den Status eines Juniors. Aktivmitglieder,
welche bereits Mitglied in einer anderen dem SMV angeschlossenen Modellfluggruppe
sind, haben zusätzlich den Status eines Gastmitgliedes. |
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Ehrenmitglied
ist eine Einzelperson, die sich dem Verein in besonderer Weise verdient
gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes zu Handen
der Generalversammlung. Es hat den Status eines Aktivmitgliedes mit Stimm-
und Wahrecht, ist jedoch vom Mitgliederbeitrag der MGWA befreit. Die Mitgliederbeiträge
gegenüber RMV, SMV und AeCS sind durch das Ehrenmitglied weiterhin
zu bezahlen. |
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Provisorisches Aktivmitglied
ist, wer der MGWA als Aktivmitglied beigetreten ist und durch den Vorstand
für eine Probezeit von 1 Jahr aufgenommen wurde. Sie haben kein Stimm-
und Wahrecht. |
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Gönner ist jede natürliche
oder juristische Person, welche die MGWA durch einen Gönnerbeitrag
unterstützen will ohne aktiv mitzumachen. Sie wird über die Aktivitäten
der MGWA orientiert. |
3.2 |
Eintritt |
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Die
Bewerbung als Aktivmitglied der MGWA erfolgt schriftlich mit dem offiziellen
Formular. Die Aufnahme als provisorisches Aktivmitglied erfolgt durch Mehrheitsbeschluss
des Vor-standes. Das Beitrittsformular ist durch die Vorstandsmitglieder,
die der Aufnahme als provisorisches Aktivmitglied zustimmen, zu unterzeichnen.
Während der Probezeit bis zur definitiven Aufnahme hat das provisorische
Aktivmitglied die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Aktivmitglied, jedoch
kein Stimm- und Wahlrecht. Die Beitragspflicht beginnt mit der Anmeldung
beim AeCS. Nach der Probezeit von mindestens 6 Monaten unterbreitet der
Vorstand der darauf folgenden Generalversammlung den begründeten Antrag
zur Aufnahme oder Ablehnung. Die definitive Aufnahme provisorischer Aktivmitglieder
kann nur bei deren persönlicher Anwesenheit an der GV erfolgen. |
3.3 |
Rechte
und Pflichten |
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Jedes
Mitglied ist zur Mitarbeit in der MGWA verpflichtet. Es kann vom Vorstand
oder von einem gewählten oder durch den Vorstand gebildeten Ausschuss
aufgeboten werden. Dabei wird soweit möglich auf die persönlichen
Verhältnisse Rücksicht genommen. |
3.4 |
Austritt |
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Der
Austritt eines Mitgliedes muss schriftlich bis spätestens 30 Tage (Poststempel)
vor dem 15. Dezember des laufenden Jahres erfolgen, damit eine termingerechte
Abmeldung beim AeCS erfolgen kann. Bei zu später Einreichung des Austrittes
sind die Jahresbeiträge für die MGWA, den RMV, den SMV und den
AeCS für das folgende Jahr zu entrichten. |
3.5 |
Ausschluss,
Gründe |
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Mitglieder, die ihren
finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, werden ausgeschlossen. Der
Ausschluss erfolgt nach zweimaliger Mahnung. Der Ausschluss entbindet nicht
von den bestehenden finanziellen Verpflichtungen. |
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Mitglieder, welche
die Statuten grob missachten, schwer gegen die Interessen der MGWA verstossen
oder durch unehrenhaftes Verhalten das Ansehen der MGWA schädigen,
werden ausgeschlossen. |
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Der Vorstand verfügt
den Ausschluss mit schriftlicher Begründung und Rechtsmittelbelehrung.
Nach Eröffnung der Verfügung kann das betroffene Mitglied innert
15 Tagen schriftlich über den Vorstand zu Handen der GV Rekurs einreichen.
Die Bestätigung des Ausschlusses erfolgt in diesem Fall abschliessend
durch die GV. Der Ausschluss kann auch direkt durch die GV erfolgen, sofern
das Geschäft ordentlich traktandiert ist. |
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- wählt
die Stimmenzähler; |
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- genehmigt
das Protokoll der letzten Generalversammlung; |
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- genehmigt
die Jahresberichte; |
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- genehmigt
den Revisorenbericht |
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- genehmigt
die Jahresrechnung auf Antrag der Revisoren; |
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- beschliesst
die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Vereinsjahr; |
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- legt
die Mitgliederbeiträge fest; |
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- genehmigt
das Budget; |
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- wählt
den Vorstand und die Rechnungsrevisoren; |
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- genehmigt
die Aktivitäten im Verein, in der Regel für das kommende Vereinsjahr; |
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- beschliesst
über Annahme und Änderung der Statuten und Reglemente; |
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beschliesst über die Auszeichnung von Mitgliedern mit besonderen Verdiensten,
insbesondere über die die Ernennung von Ehrenmitgliedern; |
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beschliesst über die definitive Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; |
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beschliesst über schriftlich eingereichte Anträge; |
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beschliesst über die Auflösung der MGWA. |
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Die ordentliche GV
wird vom Vorstand in den ersten 3 Monaten des neuen Vereinsjahres einberufen.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der
Traktanden sowie von Zeit und Ort. Sie ist spätestens 30 Tage vor dem
geplanten Datum zu versenden. Anträge und Beschwerden sind spätestens
15 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Präsidenten zuzustellen.
Über Geschäfte oder Anträge, welche nicht ordnungsgemäss
eingereicht worden sind, kann weder verhandelt noch ein Beschluss gefasst
werden. |
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Ausserordentliche GV
werden nach Bedarf durchgeführt. Bedarf besteht, wenn 1/5 der stimmberechtigten
Mitglieder oder die Revisoren dies verlangen. In diesen Fällen ist
die Begründung schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Traktanden
beim Vorstand einzureichen. Es gelten die gleichen Fristen wie für
ordentliche Generalversammlungen. |
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Nur anwesende Mitglieder
sind stimmberechtigt. Jedes anwesende und stimmberechtigte Mitglied hat
1 Stimme. Es gilt das Einfache Mehr (1) der
abgegebenen Stimmen. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Präsident oder sein Stellvertreter. Geheime Abstimmungen
werden nur auf Verlangen des Vorstandes oder mindestens 1/10 der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder durchgeführt. |
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Die Teilnahme an der
GV ist für alle Aktivmitglieder obligatorisch. Entschuldigungen sind
rechtzeitig vor der Versammlung beim Präsidenten einzureichen. |
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(1) |
Nach Art 67 ZGB ist
das Einfache Mehr die Mehrheit der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. |
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4.2 |
Der
Vorstand |
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Die Vorstandsmitglieder
werden von der GV auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl
ist zulässig. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ernennt eines
seiner Mitglieder zum Vize-Präsidenten. Nachstehende Ämter sind
durch den Vorstand abzudecken: |
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- Präsident; |
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- Vize-Präsident; |
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- Aktuar; |
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-
Kassier; |
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-
Fachreferenten; |
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- Beisitzer. |
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Der Vorstand
ist verantwortlich für |
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- die kollegiale
Leitung und Führung der MGWA; |
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- die Durchsetzung
der Statuten und Reglemente; |
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- die Führung
von Sachgeschäften, die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten
sind; |
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- die aktive
Vertretung des Vereins nach aussen und in den Verbänden; |
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- die provisorische
Aufnahme von Aktivmitgliedern; |
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- den Ausschluss
von Mitgliedern vorbehältlich des Rechtsweges; |
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- die Einberufung,
Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung; |
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- die Ausarbeitung
von Statuten und nötiger Reglementen zu Handen der GV; |
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- die Nachführung
und Kontrolle der Versicherungsnachweise. |
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Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend
ist. Für Beschlüsse gilt das Einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit
fällt der Vorsitzende den Stichentscheid. Über die Beschlüsse
der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom
Protokollführer zu unterzeichnen. |
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Die Enthebung
von Vorstandsmitgliedern aus ihrem Amt oder deren Ausschluss aus der MGWA
erfolgt, wenn diese Statuten grob missachten, schwer gegen die Interessen
der MGWA verstossen oder durch unehrenhaftes Verhalten deren Ansehen schädigen.
Die Enthebung aus dem Amt oder der Ausschluss aus der MGWA wird durch die
übrigen Vorstandsmitglieder schriftlich verfügt mit Begründung
und Rechtsmittelbelehrung. Nach Eröffnung der Verfügung kann das
betroffene Vorstandsmitglied innerhalb von 15 Tagen über den Vorstand
schriftlich zu Handen der GV Rekurs einlegen. Die Enthebung aus dem Amt
oder der Ausschluss aus der MGWA kann auch direkt durch die GV erfolgen,
sofern das Geschäft ordentlich traktandiert ist. |
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Das Amt
des ausgeschlossenen Vorstandsmitgliedes wird bis zur nächsten Generalversammlung
durch ein verbleibendes Vorstandsmitglied ausgeübt. Die Mitglieder
der MGWA sind über die Änderung umgehend zu informieren. |
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Die
finanziellen Mittel der MGWA bestehen aus |
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den Mitgliederbeitragen;
- den Erträgen aus Veranstaltungen;
- den Zuwendungen Dritter;
- dem Vereinsvermögen. |
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Die ordentlichen
Mitgliederbeiträge werden von der GV jährlich unter Berücksichtigung
des Budgets auf Antrag des Vorstandes festgelegt. Die GV kann nebst dem
ordentlichen Mitgliederbeitrag einen ausserordentlichen Mitgliederbeitrag
festlegen. |
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Für
Verpflichtungen der MGWA haften das Vereinsvermögen sowie die Vereinsmitglieder
in der Höhe des letzten ordentlichen Mitgliederbeitrages. |
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Austretende
oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. |
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Die MGWA
ist verantwortlich, dass jedes Aktivmitglied im Besitze eines gültigen
Versicherungsnachweises nach Luftfahrtgesetz (LFG, SR 748.0) und der Verordnung
über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK, SR 748.941) ist. Der
Vorstand führt die entsprechenden Nachweise. |
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