Statuten
Inhalt:

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

2. Vereinszweck

3. Mitgliedschaft

4. Organisation

5. Finanzen und Haftung

6. Statutenänderung und Auflösung

 
   
Abkürzungen:  
MGWA Modellfluggruppe Wangen  
RMV Regionaler Modellflugverband  
SMV Schweizerischer Modellflugverband  
AeCS Aero Club der Schweiz  
GV Generalversammlung
 
 
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
 

Die Modellfluggruppe Wangen bei Olten, nachstehend MGWA genannt, ist ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein nach Art. 60 ZGB.

 
Die MGWA ist Mitglied im RMV und somit dem SMV sowie dem Dachverband, dem AeCS angeschlossen.
 
Sitz der MGWA ist in 4612 Wangen bei Olten. Postadresse ist die Adressanschrift des Präsidenten.
 
Das Vereinsjahr endet jeweils am 31. Dezember.
 
 
2. Vereinszweck
  Die MGWA bezweckt folgende Ziele:
 
Förderung des kreativen modellfliegerischen Schaffens in einem kameradschaftlich und sportlich geprägten Umfeld.
 
Förderung modellfliegerischen Nachwuchses.
 
Organisation und Durchführung von Veranstaltungen.
 


Förderung der Sicherheit im Modellflug sowie die Unterstützung von Lärmschutzmassnahmen unter Berücksichtigung neuer technischer Entwicklungen und Erkenntnisse.
 


Gutes partnerschaftliches Einvernehmen mit der Öffentlichkeit und den Landanstössern zur Förderung des Modellfluges im Allgemeinen und Verbesserung der Akzeptanz im Speziellen.
 
Vertretung der Anliegen und Interessen der MGWA in übergeordneten Verbänden sowie gegenüber Behörden.
     
3. Mitgliedschaft
  Die MGWA setzt sich zusammen aus Aktivmitgliedern, Ehrenmitgliedern, provisorischen Aktivmitgliedern und Gönnern:
3.1 Mitgliederstatus
 



Aktivmitglied ist, wer Flugmodelle baut und fliegt. Sie haben das Stimm- und Wahlrecht. Bis und mit dem 18. Lebensjahr haben sie zusätzlich den Status eines Juniors. Aktivmitglieder, welche bereits Mitglied in einer anderen dem SMV angeschlossenen Modellfluggruppe sind, haben zusätzlich den Status eines Gastmitgliedes.
 




Ehrenmitglied ist eine Einzelperson, die sich dem Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes zu Handen der Generalversammlung. Es hat den Status eines Aktivmitgliedes mit Stimm- und Wahrecht, ist jedoch vom Mitgliederbeitrag der MGWA befreit. Die Mitgliederbeiträge gegenüber RMV, SMV und AeCS sind durch das Ehrenmitglied weiterhin zu bezahlen.
 


Provisorisches Aktivmitglied ist, wer der MGWA als Aktivmitglied beigetreten ist und durch den Vorstand für eine Probezeit von 1 Jahr aufgenommen wurde. Sie haben kein Stimm- und Wahrecht.
 


Gönner ist jede natürliche oder juristische Person, welche die MGWA durch einen Gönnerbeitrag unterstützen will ohne aktiv mitzumachen. Sie wird über die Aktivitäten der MGWA orientiert.
3.2 Eintritt
 







Die Bewerbung als Aktivmitglied der MGWA erfolgt schriftlich mit dem offiziellen Formular. Die Aufnahme als provisorisches Aktivmitglied erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vor-standes. Das Beitrittsformular ist durch die Vorstandsmitglieder, die der Aufnahme als provisorisches Aktivmitglied zustimmen, zu unterzeichnen. Während der Probezeit bis zur definitiven Aufnahme hat das provisorische Aktivmitglied die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Aktivmitglied, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht. Die Beitragspflicht beginnt mit der Anmeldung beim AeCS. Nach der Probezeit von mindestens 6 Monaten unterbreitet der Vorstand der darauf folgenden Generalversammlung den begründeten Antrag zur Aufnahme oder Ablehnung. Die definitive Aufnahme provisorischer Aktivmitglieder kann nur bei deren persönlicher Anwesenheit an der GV erfolgen.
3.3 Rechte und Pflichten
 


Jedes Mitglied ist zur Mitarbeit in der MGWA verpflichtet. Es kann vom Vorstand oder von einem gewählten oder durch den Vorstand gebildeten Ausschuss aufgeboten werden. Dabei wird soweit möglich auf die persönlichen Verhältnisse Rücksicht genommen.
3.4 Austritt
 



Der Austritt eines Mitgliedes muss schriftlich bis spätestens 30 Tage (Poststempel) vor dem 15. Dezember des laufenden Jahres erfolgen, damit eine termingerechte Abmeldung beim AeCS erfolgen kann. Bei zu später Einreichung des Austrittes sind die Jahresbeiträge für die MGWA, den RMV, den SMV und den AeCS für das folgende Jahr zu entrichten.
3.5 Ausschluss, Gründe
 


Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, werden ausgeschlossen. Der Ausschluss erfolgt nach zweimaliger Mahnung. Der Ausschluss entbindet nicht von den bestehenden finanziellen Verpflichtungen.
 


Mitglieder, welche die Statuten grob missachten, schwer gegen die Interessen der MGWA verstossen oder durch unehrenhaftes Verhalten das Ansehen der MGWA schädigen, werden ausgeschlossen.
 



Der Vorstand verfügt den Ausschluss mit schriftlicher Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Nach Eröffnung der Verfügung kann das betroffene Mitglied innert 15 Tagen schriftlich über den Vorstand zu Handen der GV Rekurs einreichen. Die Bestätigung des Ausschlusses erfolgt in diesem Fall abschliessend durch die GV. Der Ausschluss kann auch direkt durch die GV erfolgen, sofern das Geschäft ordentlich traktandiert ist.
     
4. Organisation
  Die Organe des MGWA sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.
4.1 Die Generalversammlung
 
Die GV
    - wählt die Stimmenzähler;
    - genehmigt das Protokoll der letzten Generalversammlung;
    - genehmigt die Jahresberichte;
    - genehmigt den Revisorenbericht
    - genehmigt die Jahresrechnung auf Antrag der Revisoren;
    - beschliesst die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Vereinsjahr;
    - legt die Mitgliederbeiträge fest;
    - genehmigt das Budget;
    - wählt den Vorstand und die Rechnungsrevisoren;
    - genehmigt die Aktivitäten im Verein, in der Regel für das kommende Vereinsjahr;
    - beschliesst über Annahme und Änderung der Statuten und Reglemente;
    - beschliesst über die Auszeichnung von Mitgliedern mit besonderen Verdiensten, insbesondere über die die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    - beschliesst über die definitive Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
    - beschliesst über schriftlich eingereichte Anträge;
    - beschliesst über die Auflösung der MGWA.
 




Die ordentliche GV wird vom Vorstand in den ersten 3 Monaten des neuen Vereinsjahres einberufen. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden sowie von Zeit und Ort. Sie ist spätestens 30 Tage vor dem geplanten Datum zu versenden. Anträge und Beschwerden sind spätestens 15 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Präsidenten zuzustellen. Über Geschäfte oder Anträge, welche nicht ordnungsgemäss eingereicht worden sind, kann weder verhandelt noch ein Beschluss gefasst werden.
 



Ausserordentliche GV werden nach Bedarf durchgeführt. Bedarf besteht, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder oder die Revisoren dies verlangen. In diesen Fällen ist die Begründung schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Traktanden beim Vorstand einzureichen. Es gelten die gleichen Fristen wie für ordentliche Generalversammlungen.
 



Nur anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt. Jedes anwesende und stimmberechtigte Mitglied hat 1 Stimme. Es gilt das Einfache Mehr (1) der abgegebenen Stimmen. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder sein Stellvertreter. Geheime Abstimmungen werden nur auf Verlangen des Vorstandes oder mindestens 1/10 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder durchgeführt.
 


Die Teilnahme an der GV ist für alle Aktivmitglieder obligatorisch. Entschuldigungen sind rechtzeitig vor der Versammlung beim Präsidenten einzureichen.
     
  (1) Nach Art 67 ZGB ist das Einfache Mehr die Mehrheit der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
     
4.2 Der Vorstand
 


Die Vorstandsmitglieder werden von der GV auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ernennt eines seiner Mitglieder zum Vize-Präsidenten. Nachstehende Ämter sind durch den Vorstand abzudecken:
    - Präsident;
    - Vize-Präsident;
    - Aktuar;
    - Kassier;
    - Fachreferenten;
    - Beisitzer.
     
 
Der Vorstand ist verantwortlich für
    - die kollegiale Leitung und Führung der MGWA;
    - die Durchsetzung der Statuten und Reglemente;
    - die Führung von Sachgeschäften, die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind;
    - die aktive Vertretung des Vereins nach aussen und in den Verbänden;
    - die provisorische Aufnahme von Aktivmitgliedern;
    - den Ausschluss von Mitgliedern vorbehältlich des Rechtsweges;
    - die Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung;
    - die Ausarbeitung von Statuten und nötiger Reglementen zu Handen der GV;
    - die Nachführung und Kontrolle der Versicherungsnachweise.
     
 



Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse gilt das Einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.
 






Die Enthebung von Vorstandsmitgliedern aus ihrem Amt oder deren Ausschluss aus der MGWA erfolgt, wenn diese Statuten grob missachten, schwer gegen die Interessen der MGWA verstossen oder durch unehrenhaftes Verhalten deren Ansehen schädigen. Die Enthebung aus dem Amt oder der Ausschluss aus der MGWA wird durch die übrigen Vorstandsmitglieder schriftlich verfügt mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Nach Eröffnung der Verfügung kann das betroffene Vorstandsmitglied innerhalb von 15 Tagen über den Vorstand schriftlich zu Handen der GV Rekurs einlegen. Die Enthebung aus dem Amt oder der Ausschluss aus der MGWA kann auch direkt durch die GV erfolgen, sofern das Geschäft ordentlich traktandiert ist.
    Das Amt des ausgeschlossenen Vorstandsmitgliedes wird bis zur nächsten Generalversammlung durch ein verbleibendes Vorstandsmitglied ausgeübt. Die Mitglieder der MGWA sind über die Änderung umgehend zu informieren.
     
4.3 Die Rechnungsrevisoren
 


Die MGWA hat zwei durch die GV auf die Zeitdauer von 2 Jahren gewählte Rechnungsrevisoren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.
 



Beide Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung vollständig aufgrund der Buchungen, Konten und Belege. Sie erstatten der GV schriftlich Bericht über die Prüfung und stellen den entsprechenden Antrag zur Genehmigung oder Ablehnung der Jahresrechnung. An der GV muss mindestens einer der beiden Rechnungsrevisoren anwesend sein, damit allfällige Auskünfte an Mitglieder erteilt werden können.
     
5. Finanzen und Haftung
 
 Die finanziellen Mittel der MGWA bestehen aus
 
 
- den Mitgliederbeitragen;
- den Erträgen aus Veranstaltungen;
- den Zuwendungen Dritter;
- dem Vereinsvermögen.
 


Die ordentlichen Mitgliederbeiträge werden von der GV jährlich unter Berücksichtigung des Budgets auf Antrag des Vorstandes festgelegt. Die GV kann nebst dem ordentlichen Mitgliederbeitrag einen ausserordentlichen Mitgliederbeitrag festlegen.
 


Für Verpflichtungen der MGWA haften das Vereinsvermögen sowie die Vereinsmitglieder in der Höhe des letzten ordentlichen Mitgliederbeitrages.
 
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 


Die MGWA ist verantwortlich, dass jedes Aktivmitglied im Besitze eines gültigen Versicherungsnachweises nach Luftfahrtgesetz (LFG, SR 748.0) und der Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK, SR 748.941) ist. Der Vorstand führt die entsprechenden Nachweise.
 
 
 
6. Statutenänderung und Auflösung
 


Anträge zur Änderung der Statuten werden vom Vorstand aus eigener Initiative oder auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
 


Der Antrag zur Auflösung der MGWA muss an einer Generalversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Die Auflösung benötigt mindestens eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
 



Bei Auflösung der MGWA ist das Vereinsvermögen dem RMV treuhänderisch bis zu einer allfälligen Neugründung einer Modellfluggruppe durch den Vorstand zu übergeben. Erfolgt innerhalb von 10 Jahren nach Auflösung der MGWA keine Neugründung, so geht das Vermögen zweckgebunden für den Modellflug in den Besitz des RMV über.
     
     
  Gestützt auf Artikel 60 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und die Annahme durch die Generalversammlung (GV) vom 02. März 2007 werden vorliegende Statuten ab diesem Datum in Kraft gesetzt.
     
     
     
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